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  1. Vom fachlichen Standpunkt maße ich mir da gar kein Urteil an, aber rein wahlrechtlich gesehen ist bei der LTW in Hessen einiges schief gelaufen, was eine Klage rechtfertigt. Seien es die zeitlichen Verzögerungen oder das Nichtbestehen der Öffentlichkeit der Wahl.
    Die Hilfe für Senioren bei der Wahl durch Mitglieder des Wahlvorstands ist jedoch hier in RLP kein Problem und dürfte auch im hessischen Wahlgesetz verankert sein (“Person des Vertrauens”!), gilt schliesslich auch für BTW.
    Wenn ich ehrlich bin, da ich mich noch nicht mit der Möglichkeit “Wahlcomputer” rumplagen musste, weiss ich nicht so genau, was ich rein technisch von der Sache halten soll…

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